(1) sofern alle gesellschafter in gleichem ausmaß zur mitwirkung verpflichtet sind, wird der gewinn und verlust eines geschäftsjahres den gesellschaftern im verhältnis ihrer kapitalanteile zugewiesen (§ 109 abs Die erstellung des jahresabschlusses basiert auf gesetzlichen regelungen § 121 legt fest, wie gem § 120 ermittelter gewinn/verlust zu verteilen ist
Xandra Pohl – HawtCelebs
Verteilung von gewinn und verlust § 121 ugb (1)sofern alle gesellschafter in gleichem ausmaß zur mitwirkung verpflichtet sind, wird der gewinn und verlust eines geschäftsjahres den gesellschaftern im verhältnis ihrer kapitalanteile zugewiesen (§ 109 abs
Josef baumüller, stefan otto grbenic institut für betriebswirtschaftslehre und betriebssoziologie (3730) arbeitsgruppe management control, accounting and finance.
Die darstellung der voranschläge und rechnungsabschlüsse erfolgt nach den grundlegenden prinzipien des unternehmensgesetzbuches (ugb)